AGB / Impressum

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Impressum / Verantwortlich
Bikeride Mountainbikeschule
Inhaber: Manfred Stromberg
Kirchgasse 27
6020 Innsbruck
Österreich


www.bikeride.de

Artdirektion / Konzeption / Programmierung
V2A.NET
Ansprechpartner: Lars Wöhning
Annastr. 38A
45130 Essen
t +49-201-89063634

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Abschluß des Vertrages für einen Fahrtechnikkurs
1. Mit der Anmeldung, die schriftlich, per Email, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma Bikeride, den Abschluß eines Vertrages für die Veranstaltung eines Fahrtechnikkurses verbindlich an.

2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsschluß eine mündliche, telefonische, per Email geschickte oder schriftliche Bestätigung für die Teilnahme am Fahrtechnikkurs.

3. Weicht die Vertragsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden ist und das der Kunde innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Zahlung der Anzahlung bzw. des gesamten Preises) annehmen kann.

II. Bezahlung
Der Preis ist vom Kunden direkt an den Veranstalter zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt wahlweise durch Überweisung, Bankeinzug, per Lastschrift oder Barzahlung.
Bei Rechnungsbeträgen unter 500,- € pro Teilnehmer ist der Rechnungsbetrag in einer Summe fällig. Bei Rechnungsbeträgen über 500,- € pro Teilnehmer ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Eventuelle Rücktritts- und Umbuchungskosten sind sofort fällig. Zahlungen aus dem Ausland müssen spesenfrei an Bikeride erfolgen. Dies ist möglich durch Überweisung per IBAN/ BIC (S.W.I.F.T.). Bei kurzfristigen Buchungen wird die Bankverbindung mit den Reiseunterlagen umgehend per Email zugesandt und sind sofort zu zahlen.

III. Rücktritt
Bis 8 Tage vor 1-Tageskursen, für 2-Tageskurse bis 21 Tage vor Kursbeginn, gilt ein kostenloses Rücktrittsrecht. Für Angebote ab 3 Tagen Programm und Sonderveranstaltungen gilt ein kostenloses Rücktrittsrecht von 31 Tagen. Bei Veranstaltungen mit Übernachtung: kostenlose Stornierung bis zum 61. Tag vor Veranstaltungsbeginn. Bei kürzerfristigen Rücktritten des Kunden behält der Veranstalter sich vor, je nach Aufwand eine Stornogebühr von bis zu 50% des Vertragswertes einzubehalten. Ab 8 Tage vor Reisen oder Sonderveranstaltungen werden bis zu 90%, ohne Rücktrittserklärung 100% fällig.
Gutscheine können nicht ausgezahlt oder rückerstattet werden. Eine Übertragung auf andere Personen als auf dem Gutschein vermerkt ist nach Absprache möglich.

IV. Leistungen
Unsere Leistungen ergeben sich aus der beiliegenden Leistungsbeschreibung. Nebenabreden, Wünsche, Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

V. Teilnahmebedingungen
Der Veranstalter benötigt für den Fahrtechnikkurs eine Mindestteilnehmerzahl von 7 Personen. Der Veranstalter kann daher bei Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl bis zum 7. Tag vor Seminarbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestanzahl von 7 Personen nicht erreicht wird.

VI. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Wird das Seminar in Folge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so daß das Fahrtechnikseminar unmöglich oder unzumutbar wird, können sowohl die Teilnehmer als auch die Veranstalter den Vertrag kündigen. Die bereits geleistete Zahlungen werden umgehend zurückerstattet.

VII. Haftpflicht des Fahrtechnikveranstalters und Teilnahmegenehmigung
1. Jeder Teilnehmer des Fahrtechnikkurses ist an die für die Durchführung des Fahrtechnikseminars erforderlichen Anweisungen vom Seminarleiter oder sonstigen Personal gebunden. Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung solcher Anweisungen oder entsprechenden Verhalten entstehen. Jeder Seminarteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß andere Teilnehmer nicht gestört und gefährdet werden. Bei wiederholten groben Verstößen gegen die Anordnungen des Ausbildunsleiters kann dieser den Teilnehmer vom Training ausschließen. Ein Anspruch auf RückzahIung der Teilnehmergebühr besteht in einem solchen Fall nicht.

2. Am Fahrtechnikseminar kann nur teilnehmen, wer voll fahrtüchtig ist. Jede Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol oder Medikamente, führt zum Ausschluß vom Training.

3. Der Seminarteilnehmer kann für die Dauer des Seminares ein Mietfahrrad vom Veranstalter erhalten. Dieses Mietfahrrad ist nicht mit Beleuchtung gem. Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung ausgestattet, so daß das Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVO entspricht und nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist. Die Teilnehmer verpflichten sich, die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Straßen zu benutzen, sondern ausschließlich für die Fahrtechnikveranstaltung im Freien in dem vom Veranstalter bestimmten Gelände zu benutzen.

4. Die Teilnehmer verpflichten sich während des Fahrtechniktrainings die erforderliche Schutzkleidung, insbesondere einen Fahrradhelm, zu tragen. Ohne Fahrradhelm wird jeder Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen, ein Recht auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht nicht.

5. Den Teilnehmern ist bekannt, daß Mountainbikefahren, insbesondere Downhill, eine gefährliche Sportart ist, die ein hohes Verletzungsrisiko in sich birgt. Die Teilnehmer verzichten daher auf die Geltendmachung von deliktischen und vertraglichen Ansprüchen – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – gegenüber dem Veranstalter.

6. Die Teilnehmer verzichten – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit- gegenseitig auf Ersatz etwaiger Unfallschäden, soweit diese nicht durch irgendeine Versicherungsleistung auszugleichen sind.

7. Schadensfälle während der Veranstaltung sind unmittelbar dem Instruktor zu melden.

VII. Allgemeines
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Seminarvertrages wird nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

2. Abweichungen vom schriftlichen Angebot oder den Bedingungen bedürfen ebenso wie ergänzende Vereinbarungen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

3. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit möglich, Innsbruck.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

I. Übernahme und Rückgabe
1. Der Vermieter überläßt dem Mieter gemäß Übergabeprotokoll ein technisch einwandfreies Mountain Bike zum Gebrauch.

2. Der Mietgegenstand ist nicht mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet und entspricht der nicht den Anforderungen der StVZO. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur auf geeignetem und dem vom Veranstalter vorgesehenen Trainingsgelände zu benutzen.

3. Bei Übernahme und Rückgabe des Mietgegenstandes haben Mieter und Vermieter die Ausstellung und Unterzeichnung eines Zustandsberichtes (Ausgangs- bzw. Eingangsprotokoll zu erstellen. In diesem Zustandsbericht sind festgestellte Mängel festzuhalten.

4. Der Mietgegenstand ist bei Vertragsende unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er laut Ausgangsprotokoll übernommen worden ist. Schäden, auch unverschuldete oder durch normale Abnutzung entstandene, sind dem Vermieter zu melden.

II. Mietzeit und Kündigung
1. Die Mietdauer beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Tag, auch wenn der Mietgegenstand vom Mieter, gleichgültig aus welchem Grund, nicht übernommen wird.

2. Die Mietdauer endet mit der Rückgabe im vertragsgemäßem Zustand im vereinbarten Depot zur üblichen Geschäftszeit, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3. Zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Vermieter u.a. berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietpreises oder einer Vorauszahlung in Verzug gerät, wenn der Mieter Pflichten aus diesem Vertrag trotz Abmahnung nicht erfüllt oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters eine weitere Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr als gesichert erscheinen lassen und der Mieter auf Verlangen des Vermieters nicht unverzüglich eine angemessene Sicherheit leistet.

4. Hat der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, dem Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages zu leisten, dann ist der Vermieter berechtigt, pauschal 30 % der für den fraglichen Zeitraum vereinbarten Miete als Schadensersatz zu fordern, wobei dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens und dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens freisteht.

III. Zahlung
1. Der Tag der Übernahme und der Tag der Rückgabe werden als volle Miettage berechnet.

2. Der Mietpreis ist vor Vertragsantritt sofort fällig.

3. Im Verzugsfall darf der Vermieter Verzugszinsen pro angefangenem Monat fordern. Die Höhe entspricht den banküblichen Zinsen, es sei denn, der Mieter könnte einen geringeren oder der Vermieter einen höheren Schaden beweisen.

4. Der Mieter darf gegen Mietzinsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Pflichten des Mieters
1. Die Eigentumsrechte des Vermieters sind zu beachten und zu schützen. Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist nicht gestattet.

2. Der Mieter haftet dem Vermieter ohne Rücksicht auf Verschulden für Untergang und Abhandenkommen des Mietgegenstandes und für Schäden, die durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung herbeigeführt werden, mit Ausnahme der normalen Abnutzung am Fahrrad während der Mietzeit, gleichgültig durch wen diese Schäden oder der Untergang verursacht worden sind. Unter anderem sind für die Dauer einer erforderlichen Reparatur oder Wiederbeschaffung die vereinbarten Mietraten zu zahlen.

V. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter haftet außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die dem Mieter oder Dritten durch den Mietgegenstand entstehen.

VII. Allgemeines
VI. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvetrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

VII. Gerichtsstand
Leistungs- und Erfüllungsort ist Innsbruck, soweit möglich.
VIII. Datenschutz Alle personenbezogenen Daten, die die Teilnehmer dem Veranstalter zur Verfügung gestellt haben sind gem. Bundesdatenschutzgesetz gegenüber mißbräuchlichen Verwendungen geschützt.

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